Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Geschäftsverbindungen mit der Heuschkel & Freund GbR. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf eigene AGB werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns und nach Erhalt der nötigen Unterlagen und Materialien des Bestellers. Die Ausgangsmaterialien müssen jedoch in einwandfreien Zustand sein.

2. Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

4. Wir behalten uns das Recht vor Aufträge abzulehnen in denen beleidigende, schmähende, rassistische, pornografische, gewaltverherrlichende oder -verharmlosende, sittenwidrige, extremistische oder rechts-verletzende Inhalte vertreten werden.

III. Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk und zzgl. der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.

2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung per Scheck oder Überweisung in EURO fällig.

3. Bei Neukunden behalten wir uns eine Vorkasse von 100 % der Auftragsnettosumme vor.

4. Es gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht als Zahlungseingang.

5. Bei ausbleibender Zahlung können wir die bestellte Ware einbehalten. Dadurch entstehende Unkosten trägt der Auftraggeber.

6. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen i. H. v. 5,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt diesen geltend zu machen.

7. Soll der Liefergegenstand oder die vereinbarte Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, sind wir an die vereinbarten Preise gebunden. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich unsere Einkaufspreise, Herstellungs- oder Transportkosten wesentlich erhöht haben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5,00 % so kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

IV. Lieferung und Versand

1. Die Lieferung erfolgt spätestens 120 Werktage nach Erhalt der nötigen Unterlagen und Materialien. Die Ausgangsmaterialien müssen in einwandfreien Zustand sein. Geraten wir in Lieferverzug, so muss der Auftraggeber, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen.

2. Können wir unsere Lieferpflichten durch höhere Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, erhöhtes Auftragsaufkommen oder durch Verstöße unseres Vertragspartners nicht erfüllen, werden wir von unserer Leistungspflicht frei.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Auftraggebers voraus.

4. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5. Die Lieferung erfolgt frei ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihren Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens ein halb von hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7. Soweit der Auftraggeber nichts anderes anordnet, werden Transportmittel und Transportweg von uns bestimmt.

8. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

9. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Auftraggebers werden auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

10. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

11. Waren, Ausgangsmaterialien, Datenträger usw., die an uns geschickt werde, müssen eindeutig gekennzeichnet sein, d.h. mit Absender/Auftraggeber und Katalognummer. Des Weiteren müssen sie vollständig sein und alle nötigen Papiere enthalten. Für eine schnelle Bearbeitung der Ware sollte der Lieferschein 24 Stunden im Voraus per Email (versand_at_randmuzik.de) oder Fax (++49 (0) 3 41 / 6 88 43 92) gesendet werden

V. Änderung des Liefergegenstandes/Teilleistungen/Mehr- oder Minderproduktion

1. Sofern der Auftraggeber hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, behalten wir uns vor, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Punkt bezieht sich vor allem aber nicht nur auf das Endgewicht der Schallplatte das auf Grund des Produktionsprozesses variieren kann. Abweichungen um bis zu plus/minus 10 % stellen dabei keinen Reklamationsgrund dar.

2. Trotz Maschinenreinigung können produktionstechnisch bedingt vereinzelte Farbverunreinigungen auftreten. Diese minimalen Farbabweichungen berechtigen nicht zu einer Reklamation.

3. Bei Pressaufträgen ist eine Mehr- oder Minderproduktion nicht zu vermeiden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind vom Auftraggeber abzunehmen. Sie werden entsprechend verrechnet.

4. Zu Teilleistungen sind wir berechtigt, sofern dem Auftraggeber dies zumutbar ist.

VI. Nichtabnahme durch den Auftraggeber

1. Verweigert der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von vier Wochen die Abnahme der Ware oder erklärt er vorher ausdrücklich nicht abnehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Stehen uns wegen Nichtabnahme des Auftraggebers Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir 25 % der Auftragssumme vom Auftraggeber als Schadenersatz verlangen.

3. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Vertrag vor.

2. Gegenüber Kaufleuten behalten wir das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich etwaiger Nebenforderungen.

3. Dem Auftraggeber ist eine weitere Veräußerung vor vollständiger Zahlung unserer Forderung nicht gestattet. Gehört es zu den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern, so ist der Auftraggeber ausnahmsweise berechtigt unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der Auftraggeber zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert, die zusichernden Forderungen, so weit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Auftraggeber alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere auf eine Klage gemäß §771 ZPO aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.

VIII. Haftung / Gewährleistung

1. Nach abgeschlossener Presswerkzeugherstellung erhält der Kunde eine Testpressung, nach der er die Freigabe der kompletten Pressung erteilen kann. Nach erteilter Freigabe sind keine Reklamationen der vorangegangenen Arbeitsschritte mehr möglich. Wird vom Auftraggeber keine eindeutige Trackbelegung angegeben, so haften wir nicht für daraus resultierende Fehler, wie eine inkorrekte Reihenfolge oder Seitenbelegung.

2. Die gelieferten Waren, insbesondere auch die Testpressung, sind nach Empfang stets auf Ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel sowie Minder- oder Falschlieferung müssen innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich beanstandet werden. Dabei ist eine Überprüfung durch uns zu gewährleisten.

3. Unterlässt der Auftraggeber die schriftliche Anzeige, verliert er wegen dieser Mängel jegliche Ansprüche.

4. Wir haften ausschließlich für Sachmängel, die nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehler beruhen.

5. Liegt ein von uns zu vertretener Sachmangel vor, so leisten wir nach unserer Wahl Ersatz oder eine Gutschrift. Hierfür ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Ersatzlieferung übernehmen wir Kosten und Gefahr.

6. Nimmt uns der Auftraggeber auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht (z. B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Gegenstände, Nichtbestehen eines Mangels) so hat uns der Auftraggeber alle im Zusammenhang des Liefergegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

7. Bei Fremdschnitten übernehmen wir keine Garantie für die Klangqualität.

IX. Urheberrechte

1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass Tonträger, dessen Inhalt sowie Aufmachung und ähnliches nicht gegen die Schutzrechte und nicht gegen gesetzliche Ge- und Verbote verstoßen. Eine entsprechende Urheberrechtserklärung ist uns vor Auftragsbeginn unterschrieben vorzulegen. Damit versichert uns der Auftraggeber, dass er über alle in Auftrag gegebenen Leistungen und die damit verbundenen Audio-, Bild-, Text- oder sonstige Daten frei verfügen kann und dass deren Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.

X. Sonstiges

1. Die hergestellten Presswerkzeuge bleiben ein Jahr lang Eigentum des Auftraggebers. Danach werden Sie entsorgt. Werkzeuge, Taschen und Etiketten werden 12 Monate gegen Gebühr fachgerecht und auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers gelagert.

2. Es wird keinerlei Haftung für die Übermittelung oder Verwahrung von Grafik-, Audio- oder sonstigen Daten übernommen. Sollten Daten während der Übermittelung oder Verwahrung verloren gehen oder gelöscht werden, so muss der Auftragnehmer keinen Ersatz dafür leisten.

3. Daten müssen in gängige Dateiformate angeliefert werden und lesbar sowie mastering- bzw. reprofähig sein.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand und Erfüllungsort Leipzig vereinbart.